Das Erneuerbare Energien Gesetz EWärmeG 2015 von Baden-Würtemberg |
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Das EWärmeG 2015 greift, sobald eine Heizanlage in Gebäuden getauscht oder erstmalig eingebaut wird.
” §4: Die Eigentümer der versorgten Wohn- und Nichtwohngebäude sind nach Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizanlage verpflichtet, mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken oder den Wärmeenergiebedarf um mindestens 15 Prozent zu reduzieren.
Die Verpflichtung ist spätestens innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizanlage zu erfüllen und der zuständigen Behörde nachzuweisen.”
Als erneuerbare Energien werden anerkannt
- solare Strahlungsenergie,
- Geothermie,
- Umweltwärme, feste, flüssige und gasförmige Biomasse, welche ohne vorangegangene Umwandlung in elektrische Energie für Zwecke der Wärmenutzung verwendet werden.
Die Nutzung von Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen wird als Nutzung erneuerbarer Energien anerkannt, wenn
- bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,50,
- bei mit Brennstoffen betriebenen Wärmepumpen eine Jahresheizzahl von mindestens 1,20
erreicht wird, wobei in die Wärmepumpe integrierte Ergänzungsheizungen mit in die Jahresarbeits- oder Jahresheizzahl einzuberechnen sind.
Die 15 % anteilige Nutzung erneuerbarer Energien durch Strahlungsenergie kann bei Wohngebäuden berechnet und simuliert werden oder es gelten pauschal die folgenden Regeln:
Solar | bis 2 Wohneinheiten | Mehr als 2 Wohneinheiten | |
[m2/m2 Wfl] | [m2/m2 Wfl] | ||
Flachkollektoren | 0,07 | 0,06 | |
Vakuumröhren | = Flachkollektorfläche ‑20 % | ||
Fotovoltaik | 0,02 kWp je m2 Wfl | ||
KWK (P < 20 kW) | Bedingung: | Gesamtwirkungsgrad min. 80% + Stromerzeugung min. 15 kWh/m2 Wfl pro Jahr | |
KWK (P > 20 kW) | Bedingung: | Gesamtwirkungsgrad min. 80% | |
Anschluss Wärmenetz | Anforderung an Netz: | mind. 50 % Wärme aus KWK mit h > 80% | |
mind. 50 % Wärme aus zur Nutzung von Abwärme | |||
mind. 15 % Wärme aus erneuerbare Energien |
Energetisch hochwertige Gebäudehüllen erfüllen das EWärmeG 2015:
Gesamter Transmissionswärmeverlust H´T größer als „%“ gegenüber dem entsprechenden Reverenzgebäude(= Rechenwert) | Für Gebäude mit Errichtungsdatum | |||
vor 01.11.1977 | zwischen 01.11.1977 und 31.12. 1994 | zwischen 01.01.1995 und 31.01.2002 | zwischen 01.02.2002 und 31.12.2008 | |
+40% entspricht ca. KfW115 | +10% entspricht ca. KfW100 | -20% entspricht ca. KfW70 | -30% KfW55 |
Das EWärmeG 2015 kann auch durch Kombinationen von Einzelmaßnahmen erfüllt werden:
- Einsatz von Biogas10 und Heizöl Bio10 in Brennwertgeräten. Diese Brennstoffe gelten zu 10 % erneuerbar, bzw. als Erfüllung zu 2⁄3.
- Das Vorlegen eines Sanierungsfahrplan oder BAFA Vor-Ort-Berichts zählt zu 1⁄3, bzw. 5 % erneuerbar.
Wärmedämmung:
Wärmedämmung | Max. Wärmdurchgangswert | bis 4 Vollgeschossen | 5 bis 8 Vollgeschossen | Mehr als 8 Vollgeschossen |
alle Dachflächen/Decken/Gaubenwände | U < 0,192 W/m2K | 15 % | 10 % | 5 % |
alle Außenwände | U < 0,192 W/m2K | 15 % |
Bei Wohngebäuden | bis 2 Vollgeschossen | bis 4 Vollgeschossen | |
Kellerdecke | U < 0,24 W/m2K | 10 % | 5 % |
Garagendecke | U < 0,192 W/m2K |
Es werden auch kleinere neue oder bestehende Solaranlagen anerkannt:
5 % | 10 % | 15 % | |
Flachkollektoren | |||
m2/m2 Wfl | m2/m2 Wfl | m2/m2 Wfl | |
bis 2‑Familienhaus | 0,023 | 0,047 | 0,07 |
Mehrfamilienhaus | 0,02 | 0,04 | 0,06 |
5 % | 10 % | 15 % | |
Vakuumröhren = Flachkollektoren — 20 %) | |||
Fotovoltaik | kWp/m2 Wfl | kWp/m2 Wfl | kWp/m2 Wfl |
0,0067 | 0,0133 | 0,02 |
Einzelraumfeuerung mit Holz oder Pellet
Kachel.- Putz.- Grund.- Pelletofen welche zu % die gesamte Wohnfläche beheizen oder einen Warmwasserwärmeübertrager besitzen:
10 % | 15 % |
> 25 % Wlf | > 30 % Wlf |
Ausnahmen:
Für Neubauten (nach dem 1. Januar 2009 errichtete Gebäude) gilt ausschließlich das Bundesgesetz. Die Pflicht entfällt, wenn alle zur Erfüllung anerkannten Maßnahmen technisch oder baulich unmöglich sind oder sie denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Darüber hinaus kann auf Antrag von der Nutzungspflicht befreit werden, wenn diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
Pflichtüberwachung des EWärmeG 2015
Zuständig sind weiterhin die unteren Baurechtsbehörden vor Ort. Der Gebäudeeigentümer muss nachweisen, dass er zur Erfüllung der Nutzungspflicht geeignete Maßnahmen oder Maßnahmenkombinationen ergriffen hat. Die Eignung ist durch einen Sachkundigen bzw. den Brennstofflieferanten oder Wärmenetzbetreiber zu bestätigen. Der Nachweis ist maximal 18 Monate nach Inbetriebnahme der neuen Heizanlage bei der Baurechtsbehörde vorzulegen. Aktualisierte Nachweisvordrucke können abgerufen werden. Für Verstöße kann ein Bußgeld verhängt werden.