Energieausweis

Der Energieausweis / Energiepass GEG2020

Wich­tig: Ab 01.05.2014 wird der Ener­gie­aus­weis Pflicht und muss unauf­ge­for­dert bei Ver­kauf und Ver­mie­tung vor­ge­legt werden.

Prin­zi­pi­ell besteht Wahl­frei­heit zwi­schen dem bedarfs- und dem ver­brauchs­ori­en­tier­ten Ener­gie­aus­weis. Aus­nah­me: Bestands­ge­bäu­de bis 4 Wohn­ein­hei­ten, die älter sind als 01.11.1977. Die­se benö­ti­gen den “guten” bedarfs­ori­en­tier­ten Ener­gie­aus­weis. Es sei denn, das Gebäu­de wur­de nach­weis­lich nach der 1. Wär­me­schutz­ver­ord­nung von 1997 saniert.

Energieausweis

1. Was ist ein Energieausweis?

EnergiepassDer Ener­gie­aus­weis ist ein Doku­ment, das über den Wär­me­en­er­gie­be­darf eines Gebäu­des infor­miert. Der Ener­gie­aus­weis ist ver­gleich­bar mit der Anga­be des Kraft­stoff­ver­brauchs von Fahr­zeu­gen oder der Effi­zi­enz­klas­se von Kühlschränken.
Die Grund­la­ge ist die EU-Gebäu­de­richt­li­nie, wel­che die Ener­gie­ef­fi­zi­enz von Gebäu­den ver­gleich­bar machen soll.

Ein Ener­gie­aus­weis ist 10 Jah­re gültig.

Ein Ener­gie­aus­weis wird stets für jedes Gebäu­de mit eige­ner Haus­num­mer aus­ge­stellt. Aus­nah­me: Misch­ge­bäu­de. Das sind Gebäu­de des­sen beheiz­te Flä­che > 10% gewerb­lich genutzt wer­den (Z.B. Laden­ge­schäft). Hier sind zwei getrenn­te Ener­gie­päs­se auszustellen.

2. Wer braucht einen Energieausweis?

Der Gesetz­ge­ber schreibt seid der EnEV-2007 vor, dass ein Gebäu­de­ei­gen­tü­mer, wenn er ver­kau­fen, ver­mie­ten, ver­pach­ten oder lea­sen will, dem poten­ti­el­len Mie­ter oder Käu­fer den Ener­gie­aus­weis zur Ein­sicht­nah­me zugäng­lich machen muss. Auch muss in Immo­bi­li­en­an­zei­gen der Ener­gie­kenn­wert aus­ge­zei­chent werden.
Immo­bi­li­en­be­sit­zer, die über kei­nen Ener­gie­aus­weis ver­fü­gen und neu ver­mie­ten oder ver­kau­fen, müs­sen unter Umstän­den mit hohen Buß­gel­dern rech­nen. (s. Link)
Aller­dings gilt das nur bei Neu­ver­mie­tung. D.h. Alt­mie­ter haben kei­nen Anspruch auf Ein­sicht eines Ener­gie­aus­wei­ses. Eigen­tü­mer, die ihre Immo­bi­lie aus­schließ­lich selbst bewoh­nen, benö­ti­gen kei­nen Energieausweis.

3. Wer braucht welchen Energieausweis?

Es gibt zwei Vari­an­ten von Energieausweisen:

Der verbrauchsorientierte Energieausweis

Ihm wird ledig­lich der Heiz­wär­me­ver­brauch der letz­ten drei Jah­re für die Gebäu­de­be­wer­tung zugrun­de gelegt, sowie der Kli­ma­st­and­ort des Gebäudes.
Damit bewer­tet der ver­brauchs­ori­en­tier­te Ener­gie­aus­weis das Gebäu­de sowie das Nut­zungs­ver­hal­ten der Bewoh­ner. Folg­lich ist er als Gebäu­de­ver­gleichs­maß­stab fast wertlos.

Bei uns kos­tet der ver­brauchs­ori­en­tier­te Ener­gie­aus­weis für Woh­ge­bäu­de Brut­to 65 € + Auf­wand für die Gebäudebegehung.

Gleich bean­tra­gen: Down­load Antrag oder Anru­fen: 07531 959964

Der bedarfsorientierte Energieausweis

Er berück­sich­tigt alle rele­van­ten Gebäu­de­da­ten (Wand­auf­bau und ‑stär­ke, Dach­kon­struk­ti­on, bereits vor­han­de­ne Wär­me­däm­mung, Fens­ter und Hei­zungs­an­la­ge) und gibt den theo­re­ti­schen Wär­me­be­darf eines Gebäu­des im Hin­blick auf das genorm­te Refe­renz­ge­bäu­de — unab­hän­gig vom Nut­zer­ver­hal­ten — wieder.

Der bedarfs­ori­en­tier­te Ener­gie­pass kos­tet je nach Gebäu­de ab 420 €.

Prin­zi­pi­ell besteht Wahl­frei­heit zwi­schen dem bedarfs- und dem ver­brauchs­ori­en­tier­ten Ener­gie­aus­weis, mit Aus­nah­me den Bestands­ge­bäu­den bis 4 Wohn­ein­hei­ten, bei denen vor dem 01.11.1977 der Bau­an­trag gestellt wur­de. Die­se benö­ti­gen den bedarfs­ori­en­tier­ten Ener­gie­aus­weis. Es sei denn das Gebäu­de wur­de nach­weis­lich nach der 1. Wär­me­schutz­ver­ord­nung von 1977 saniert.

Energieausweis

4. Was zeigt das Energieeffizienzlabel im Energieausweis?

Das Label mit dem Farb­ver­lauf von „grün“ bis „rot“ ist das Kern­stück des Ener­gie­aus­wei­ses. Beim Bedarfs­aus­weis zeigt ein Pfeil, wie es um den Pri­mär­ener­gie­be­darf bestellt ist. Ein zwei­ter zeigt an, wie es um den End­ener­gie­be­darf steht.
Der End­ener­gie­be­darf gibt die jähr­lich benö­tig­te Ener­gie­men­ge an, für Hei­zung, Lüf­tung und Warmwasserbereitung.
Dage­gen ist der Pri­mär­ener­gie­be­darf die Ener­gie­men­ge, wel­che unse­rer Erde unwied­ruf­lich verl­oh­ren geht und somit der Kli­ma­er­wär­mung bei steu­ert. Beim Pri­mär­ener­gie­be­darf wird dar­über hin­aus die gesam­te „Vor­ket­te“ von Ener­gie­ver­bräu­chen berück­sich­tigt, wel­che für die Erkun­dung, Gewin­nung, Ver­tei­lung und Umwand­lung der jeweils ein­ge­setz­ten Ener­gie­trä­ger nötig ist. Wird z.B. in einem Gebäu­de Heiz­öl ver­brannt, dann ist die Bewer­tung im Ener­gie­aus­weis grund­sätz­lich schlech­ter, als wenn erneu­er­ba­re Ener­gien zum Ein­satz kommen.

5. Lassen sich aus dem Energieausweis die anfallenden Energiekosten ablesen?

JaN­ein.

D.h., beim Ver­brauchs­aus­weis soll­te man die Bewoh­ner nach der Heiz­ge­wohn­heit fra­gen und ob die Woh­nun­gen stets bewohnt sind. In einer 3 Zim­mer Woh­nung wird eine 4 köp­fi­ge jun­ge Fami­lie wesent­lich mehr Wär­me ver­bau­chen als ein betag­tes Ehe­paar oder gar der Jung­ma­na­ger, die lau­fend auf Geschäfts­rei­se ist.
Zuver­läs­si­ger ist dage­gen der Bedarfs­aus­weis, der auf das Refernzge­bäu­de in Pots­damm aus­ge­rich­tet ist. Divi­diert man den Bedarfs­wert mit dem Kli­ma­fak­tor des ent­spre­chen­den Gebäu­de­stand­orts (z.B. Kon­stanz ca. 1,03), dann soll­ten bei gewis­sen­haft erar­bei­te­ten Bedarfs­aus­wei­sen die Abwei­chun­gen der Berech­nun­gen von der Pra­xis bei spar­sa­men Bewoh­ne­ren nicht mehr als ‑30 % betra­gen. D.h., unse­rer Erfah­rung nach sind die erre­chenten Ver­bräu­che bei Bestand­ge­bäu­den nach DIN 4108−6÷4701−10 zwi­schen 5 % und 30 % zu hoch. Wahr­schein­lich auf­grund unter­schied­li­chen Nut­zungs­ver­ha­ten wer­den gro­ße Miets­häu­ser ab 12 Wohn­ein­hei­ten rela­tiv gut abgebildet.

6. Welche Vorteile haben Mieter von Wohnungen und Häuser vom Energieausweis?

Bis­her muss­te man als Mie­ter und Käu­fer auf die ers­te Heiz­kos­ten­ab­rech­nung war­ten, um zu erfah­ren, wie viel Ener­gie das neue Heim benö­tigt. Jetzt ist es mög­lich sich relatv unkom­pli­ziert vor­ab zu infor­mie­ren, um die 2. Mie­te in Erfah­rung zu bringen.

Vor­ge­hen beim errech­nen der Heiz­kos­ten aus dem Kenn­wert des Energieausweises:

  • Fra­gen nach Per­so­nen­zahl und Art der Vor­mie­ter um sich ein Bild von des­sen mög­li­chen Nut­zung­ver­hal­ten zu machen. Pass das zu mir?
  • Wird das war­me Was­ser mit­tels Zen­tral­hei­zung bereitet?
    Wenn nein, dann kom­men ca. 20 kWh je m2 Nutz­flä­che Strom­kos­ten pro Jahr zu den Heiz­kos­ten hin­zu! (ca. 27 ct/kWh)
  • Auf dem Ener­gie­aus­weis wird stets die Nutz­flä­che ange­ge­ben. Die­se unter­schei­det sich von der Wohn­flä­che um den Fak­tor 1,2 bis 1,3, je nach Raum­hö­he (hoher Alt­bau = 1,3).
  • Die genau­en Kli­ma­fak­to­ren sind vom Abrech­nungs­zeit­raum abhän­gig. (S. Kli­ma­fak­to­ren)

For­mel:

Formel Energieverbrauch

+ 20 kWh/m2 * Wohn­flä­che Strom falls kei­ne Zentralheizung

7. Worauf sollten Käufer beim Energieausweis achten?

Neben dem Ener­gie­kenn­wert und Art der Hei­zungs­an­la­ge, Warm­was­ser­be­rei­tung usw. sind auf der vor­letz­ten Sei­te vom Ener­gie­aus­weis seid der EnEV2014 immer! Sanie­rungs­vor­schlä­ge abge­bil­det. Anhand die­sen Infor­ma­tio­nen kön­nen Sanie­rungs­maß­nah­men abge­schätzt werden.
Und der aus­stel­len­de Ener­gie­be­ra­ter hat einen Wär­me­schutz­nach­weis in sei­nen Daten­si­che­run­gen, falls ein bedrafs­ori­en­tier­ter Ener­gie­aus­weis aus­ge­stellt wur­de. Mit Hil­fe die­ser kann er gege­be­nen­falls kos­ten­güns­tig einen Sanie­rungs­fahr­plan erstel­len, so dass KfW För­der­gel­der für eine Sanie­rung oder einen Hei­zungs­tausch bean­tragt wer­den können.